Satzung des "BBA Forum e.V."
Der Verein hat seinen Sitz in Passau.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Der Verein wird zu diesem Zweck Veranstaltungen und Projekte initiieren, die zur Förderung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit und zum Standortmarketing der Wirtschaftsregion beitragen.
Daneben wird der Verein im Rahmen eines regelmäßigen Unternehmenswettbewerbs den „Best Business Award für nachhaltigen Unternehmenserfolg“ in der Region vergeben.
Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Die Mitglieder sind berechtigt an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.
Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Sitzung schriftlich mitzuteilen. Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluss entscheidenden Sitzung zu verlesen. Der Ausschluss des Mitglieds wird mit der Beschlussfassung wirksam. Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich schriftlich bekannt gemacht werden.
Die Streichung der Mitgliedschaft kann erfolgen, wenn das Mitglied mit mindestens einem Beitrag auch nach schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von sechs Monaten von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet. Die Mahnung muss nachweislich an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt. Die Streichung erfolgt durch Beschluss des Vorstands, der dem betroffenen Mitglied nicht bekannt gemacht wird.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf vier Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
Der Vorstand kann sich durch Kooptierung auf maximal 9 Mitglieder erweitern. Die Kooptierung endet mit der Funktionsperiode des Vorstands.
Der Vorstand hat das Recht einen Beirat mit beratender Funktion zu bestimmen. Er besteht aus max. 15 Mitgliedern, u.a. mindestens einem Vertreter der Wirtschaftkammern aus der jeweiligen Wirtschaftsregion.
Der Präsident oder einer der beiden Vizepräsidenten vertreten zusammen mit einem weiteren Mitglied den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Beschlüsse des Vorstands können auch auf dem Umlaufwege gefasst werden, wenn sich kein Vorstandsmitglied dagegen ausspricht. Die Abstimmung im Umlaufwege sind mittels Brief, Fax und Email zulässig.
Über die Sitzung des Vorstands ist vom Geschäftsführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
Der Schatzmeister hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Präsidenten oder – bei dessen Verhinderung – einer der beiden Vizepräsidenten geleistet werden.
Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf zwei Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
Jede Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, bei seiner Verhinderung von einem der beiden Vizepräsidenten, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch persönliche Einladungsschreiben einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge und Ergänzungen der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied stimmberechtigt. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, wenn mindestens ein Viertel der Vereinsmitglieder erschienen ist. Nach Zuwarten einer Stunde ist die Mitgliederversammlung unabhängig von der Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Präsidenten als Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Präsidenten zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.
Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an soziale Einrichtungen.